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Verbraucherinsolvenzverfahren

    



Der Schuldner muss folgende Obliegenheiten (Auflagen) erfüllen:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und jede zumutbare Arbeit annehmen (d.h. sich um Arbeit bemühen),
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben und
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.

Versagungsgründe

Keine Restschuldbefreiung gibt es für Schuldnerinnen/Schuldner, die

  • In den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche schriftliche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen, Sozialleistungen und Steuererklärungen gemacht haben,
  • im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sind oder ihr Vermögen verschwendet haben,
  • wegen Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurden,
  • während der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt haben oder deren Verfahren in der Wohlverhaltensperiode gescheitert ist.

Ausgenommene Forderungen

Nach erfolgreichem Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird die Restschuldbefreiung verkündet, sämtliche Verbindlichkeiten sind getilgt mit Ausnahme von

  • Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- oder Ordnungsgelder
  • Zinslose Darlehen, die Dritte zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt haben und
  • Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Die Ausnahme einer solchen Forderung muss der Gläubiger beantragen und die Gründe gegenüber dem Gericht glaubhaft machen. Eine bloße Behauptung reicht keinesfalls aus.