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Lohnpfändung

Weiß ein Gläubiger wo Sie arbeiten (z.B. aus der EV), so kann er Ihr Einkommen pfänden lassen. Einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt er beim zuständigen Vollstreckungsgericht (beim Amtsgericht angesiedelt), dieser wird dem Arbeitgeber zugestellt, der nun Drittschuldner wird.

Keine Angst, der Arbeitgeber wird nicht den gesamten Lohn an die Gläubiger überweisen, sondern nur die pfändbaren Anteile. Dazu gibt es die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO. Daran muss sich Ihr Arbeitgeber halten.

Überprüfen Sie aber die Richtigkeit der Höhe der Pfändungsbeträge, gerade bei kleineren Arbeitgebern herrscht eine gewisse Unsicherheit bei solchen Dingen. Insbesondere achten Sie darauf, dass die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen richtig beachtet wurde. Gerade bei geschiedenen Arbeitnehmern ist oft nur ein „halber“ Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, bzw. bei 2 Kindern 1,0 Kinderfreibeträge. Weiß der Lohnbuchhalter nicht, dass es 2 „halbe“ Freibeträge sind, wird er auch eine Unterhaltsverpflichtung zu wenig zu Grunde legen. Dadurch wird zuviel Geld an den Gläubiger ausgezahlt, was sich vermeiden lässt.

Im Übrigen ist die Angst vor Lohnpfändungen oftmals übertrieben. Mittlerweile gehen professionell geführte Unternehmen sehr routiniert mit solchen Vorgängen um. Selten ist eine Lohnpfändung noch unterschwellig ein Kündigungsgrund, offiziell darf es sowieso nicht so sein. Im Gegenteil, immer öfter unterstützen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei der Problembewältigung.