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Kontenpfändung

… ist eine ganz unangenehme Maßnahme und wird von manchen Gläubigern als Druckmittel eingesetzt, um von zahlungsunfähigen, unpfändbaren Schuldner noch Zahlungen „zu erpressen“. Denn in der Regel gibt einen die Bank oder Sparkasse ca. 14 Tage Zeit, um die „Angelegenheit“ zu regeln und droht anderenfalls die Kündigung des Kontos an. Oft geht der Schuldner so noch eine Ratenzahlung aus dem unpfändbaren Einkommen an den Gläubiger ein, um sein Konto zu retten.

Mit dem Eingang der Kontopfändung bei der Bank ist das Konto zunächst gesperrt, dass heißt es werden keine Verfügungen, wie z.B. Daueraufträge für Miete usw., mehr ausgeführt. Das Guthaben auf dem Konto wird für 14 Tage festgehalten. Hat die Bank bis dahin keine andere Nachricht, so wird sie den Betrag an den Gläubiger überweisen.

Wichtig für Sie ist, sie können weiter über den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens (Pfändungstabelle nach § 850c ZPO) verfügen. Die Bank muss Ihnen das Geld auszahlen, bzw. die Mietüberweisungen u. ä. durchführen. Vielfach sind Service-Mitarbeiter bei Banken mit diesen Fragestellungen überfordert, wenden Sie sich sofort an Ihren Kundenberater, der in der Regel über mehr Kenntnisse verfügt bzw. sich kundig machen kann.

Sollte die Bank sich auf Ihre Forderung nicht einlassen, so müssen Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht (beim Amtsgericht) wenden und dort einen Beschluss zur Freigabe des unpfändbaren Anteils des Guthabens beantragen. Sofort bekommen Sie immer den Mindestbetrag i. H. v. 930,-€ frei, der darüber hinausgehende Teil wird geprüft anhand der Unterlagen, die Sie vorlegen (Lohnabrechnung, Nachweis der Unterhaltsverpflichtungen). Sie erhalten dann einen entsprechenden Beschluss zur Vorlag bei der Bank.

Sozialleistungen (Sozialhilfe, Kinder- und Erziehungsgeld, Arbeitslosenhilfe) sind unpfändbar, sind aber nur für 7 Tage geschützt und müssen innerhalb dieses Zeitraumes abgehoben werden. Ansonsten sind sie verloren.

Bei Unsicherheiten sollten Sie sich auf jeden Fall fachkundige Unterstützung suchen.