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Eidesstattliche Erklärung

Die EV ist vergleichbar mit dem früheren Offenbarungseid („Finger heben“). Seit mehreren Jahren ist nun der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der EV zuständig. Entweder lädt er Sie in sein Büro ein oder er besucht Sie nach vorheriger Terminabsprache. Unter Umständen kann er Sie auch ohne Anmeldung aufsuchen und die Abgabe verlangen.
Zusammen mit dem Gerichtsvollzieher wird ein mehrseitiges Formular ausgefüllt. Hier werden alle Informationen bezüglich der Vermögensverhältnisse abgefragt, u. a. sind die Arbeitgeber, Einkommenshöhe, Kontoverbindung, Sparbücher, Kapitalversicherungen u. ä. anzugeben. Am Ende müssen Sie diesen Bogen an Eides statt unterschreiben und damit die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Falsche Angaben können dann strafrechtlich verfolgt werden.
Dieses Protokoll wird dann dem beantragenden Gläubiger zur Verfügung gestellt, der damit gezielt Zwangsmaßnahmen einleiten kann, z.B. Lohnpfändung beim Arbeitgeber.

Die Abgabe der EV wird dann im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Unabhängig von der Tilgung der zugrunde liegenden Forderung wird die Eintragung nach 3 Jahren gelöscht.

In vielen Fällen ist Angst vor Abgabe einer EV unbegründet. Sicherlich informiert sich die Schufa und andere Auskunfteien über entsprechende EV´s und veröffentlicht diese für Ihre Mitglieder. Doch die Schufa hat weniger Mitglieder wie Sie vielleicht denken, selbst Banken und Sparkasse sind nicht immer Mitglieder in der Schufa. Und bedenken Sie, dass es vielleicht gar nicht sinnvoll ist, als überschuldete Person noch einen weiteren Kredit aufzunehmen oder neue Verbindlichkeiten einzugehen, denn nur in einem solchen Fall werden Abfragen bei der Schufa gemacht. Im Übrigen sollten Sie nur Guthabenkonten bei Banken einrichten. Diese beinhalten keine Schufa-Abfrage, da solche Konten kein Kreditgeschäft darstellen, im Gegensatz zu einem Girokonto mit Überziehungsmöglichkeiten.

Sie können im ersten Termin die Abgabe der EV beim Gerichtsvollzieher verweigern, dies sollten sie insbesondere dann tun, wenn Sie nur wenige (oder gar nur einen) Gläubiger haben und eine „Einigung“ möglich erscheint. Haben Sie in den letzten drei Jahren bereits eine EV abgegeben, machen Sie den Gerichtsvollzieher darauf aufmerksam. Entsprechende Belege über die abgegebene EV, z.B. Aktenzeichen, Amtsgericht, sollten Sie vorlegen können. Auch wenn Sie bereits eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbart haben, sollten Sie zunächst die Abgabe verweigern. Im Zeitalter der EDV-unterstützten Bearbeitung solcher Vorgänge kann es schon mal zu, insbesondere bei großen Inkasso-Büros oder Rechtsanwaltskanzleien zu Doppelbearbeitungen kommen. Nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit uns oder dem Gläubiger auf.

Verweigern Sie grundlos die Abgabe der EV, so kann der Gläubiger weitere Schritte einleiten, als letzten den „Haftbefehl“ und die „Erzwingungshaft“. Hier wird der Gerichtsvollzieher diesen Haftbefehl mit Hilfe der Polizei vollstrecken wollen. Sobald Sie die EV abgeben haben, wird der Haftbefehl ausgesetzt. Ebenfalls würde die Erzwingungshaft sofort nach Abgabe beendet. Es soweit kommen zu lassen, lohnt sich allerdings nie.

Sollten Sie viele Gläubiger mit hohen Forderungen und Ihr Einkommen unpfändbar sein, kann die EV sogar „nützlich“ sein. Dem Gläubiger wird nämlich klar, dass bei Ihnen derzeit wirklich nichts zu holen ist und weitere Maßnahmen unnütz sind.